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Condições Gerais

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen der BdB-GmbH
  1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, die der Besteller dem Lieferer erteilt. Im gesetzlich abdingbaren Umfang und soweit zwischen den Vertragsparteien in einzelnen Punkten nichts Abweichendes vereinbart ist, haben diese Allgemeinen Bedingungen Vorrang vor allen anderen Bestimmungen. Entgegenstehende Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch den Lieferer. Auch sonstige Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nur in Schriftform gültig.Ersatzweise erkennt der Besteller mit Erteilung des Auftrags oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen des Lieferers in vollem Umfang an.

  1. Angebot
  2.1. Zum Angebot gehörende Unterlagen, z.B. Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsdaten, sind nur als informative Angaben zu betrachten, soweit sie nicht im Bestätigungsschreiben oder im Liefervertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2.2. Der Lieferer behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an seinen, dem Besteller überlassenen Unterlagen vor – unabhängig davon, ob diese vor oder nach Vertragsabschluß ausgehändigt wurden. Die Daten und Unterlagen dürfen vom Besteller nicht mißbräuchlich verwendet und Dritten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des Lieferers zugänglich gemacht werden. 2.3. Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer aushändigt, bleiben Eigentum des Bestellers. Als vertraulich bezeichnete Pläne und Daten bedürfen zur Weitergabe an Dritte, z.B. Unterlieferanten, der Zustimmung des Bestellers. Die Verantwortung für die Richtigkeit der dem Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben liegt ausschließlich beim Besteller. Änderungen und Ergänzungen sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2.4. Der Lieferer haftet nicht für Mängel und Fehler, die auf eine unrichtige Bestellung oder auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen oder auf falsch, unzureichend oder verspätet gemachte Angaben des Bestellers zurückzuführen sind.    
  1. Vertragsabschluß
  3.1. Der Liefervertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Lieferer dem Besteller den Auftrag schriftlich bestätigt oder jeder Vertragspartner eine von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung des Liefer- bzw. Bestellauftrags erhalten hat. 3.2. Hat der Lieferer bei der Abgabe seines schriftlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertag als abgeschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf seine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat und diese innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf beim Lieferer eingeht. 3.3. Enthält das Bestätigungsschreiben des Lieferers gegenüber der Bestellung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, wenn dieser dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. 3.4. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 3.5. Der Besteller ist zum, Widerruf eines von dem Lieferer angenommenen und bestätigten Auftrages nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß er dem, Lieferer die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten erstattet bzw. sich zur Schadensersatzleistung verpflichtet.    
  1. Umfang der Lieferung
  4.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nachträgliche Änderungen des Lieferungsumfanges bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 4.2. Der Lieferer ist zu Konstruktionsänderungen berechtigt, wenn diese sich aus dem Stand der Technik ergeben oder sachlich notwendig sind. Soweit sich der vereinbarte Lieferpreis dadurch ändert, bedarf es dazu einer nachträglichen Vereinbarung mit dem Besteller. 4.3. Schutzvorrichtungen sind nur insoweit im Lieferumfang einbegriffen, wie diese gesetzlich vorgeschrieben oder besonders vereinbart sind. 4.4. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.    
  1. Preis und Zahlung
  5.1. Die Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich in der Regel ab Werk des Lieferers und schließen die Kosten für Verpackung, Verladung, Frachten, Porti und Wertversicherung nicht ein. Das gilt auch für Teillieferungen und Teilsendungen. Zu den Preisen kommt gegebenenfalls die Umsatz-/Mehrwertsteuer hinzu, diese wird dann dem Besteller mit dem am Tage der Lieferung gültigen Satz zusätzlich berechnet. 5.2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden bzw. den für den Ausführungstermin kalkulierten Kostenfaktoren, insbesondere der Material und Lohnkosten. Falls sich zwischen dem ursprünglich zugrunde gelegten und dem tatsächlichen Ausführungs- oder Liefertermin, insbesondere durch vom, Besteller verursachte Terminverschiebungen wesentliche Kostensteigerungen ergeben, ist der Lieferer berechtigt, entsprechende Zuschläge in Rechnung zu stellen. 5.3. Zahlungsmodalitäten werden schriftlich im Vertrag definiert und sind ohne Abzug zu leisten. Soweit der Preis Kosten für Montagen oder andere Dienstleistungen enthält, sind diese sofort nach, Ausführung und Erhalt der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. 5.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. 5.5. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten sind oder ein sich gegen den Lieferer richtender rechtskräftiger Titel vorliegt. 5.6. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Lieferers beruht. 5.7. Der Lieferer ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn er aufgrund eines nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstandes befürchten muss, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten.    
  1. Lieferzeit
  6.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder der Aushändigung einer Vertragsausfertigung und dem Eingang der Anzahlung. (1. Zahlung) Die Lieferzeit wird schriftlich im Vertrag festgehalten. Die Einhaltung der Lieferfristen bzw. der vereinbarten Liefertermine setzt die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, beispielsweise den Erhalt der von dem Besteller zur Verfügung zu stellenden Angaben, Pläne, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Akkreditive und Bestätigungen sowie den Eingang vereinbarter Anzahlungen beim Lieferer. 6.2. Die Lieferzeit gilt – unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 -als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Hauptteile der Lieferung das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. 6.3. Die Lieferzeit verlängert sich für den Lieferer in angemessenem Umfang , falls nach Abschluß des Vertrages Umstände eintreten, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, gleichgültig, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern, z.B. Arbeitskonflikte, Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Aufstände, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 6.4. Die Lieferzeit verlängert sich weiterhin angemessen, wenn keine rechtzeitige Klärung aller Einzelheiten durch den Besteller erfolgt, oder wenn der Besteller durch verspätete Entscheidungen oder nachträgliche wesentliche Änderungen die Arbeit des Lieferers beeinträchtigt. 6.5. Für den Fall, daß dem Besteller infolge von Verzögerungen, die durch Verschulden des Lieferers verursacht werden, ein Schaden erwächst, so kann unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers eine Verzugsentschädigung vereinbart werden. Eine solche Verzugsentschädigung ist generell auf 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung limitiert, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Höhe und die Einzelheiten eines solchen Entschädigungsanspruchs sind zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren 6.6. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab oder wird auf Wunsch des Bestellers nachträglich eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart, hat der Besteller trotzdem die vereinbarten Zahlungen so zu leisten, als ob die Lieferungen dem ursprünglichen Termin gemäß erfolgt wären. Die nach Anzeige der Versandbereitschaft durch Einlagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5% des Vertragspreises für jeden angefangenen Monat, hat der Besteller zu tragen. Die Gefahr für die eingelagerten Teile geht auf den Besteller über.   6.7. Bei Verzögerung oder Aussetzung der Abnahme durch den Besteller hat der Lieferer den Besteller schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, so kann sich der Lieferer hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles der Lieferung durch einfache schriftliche Mitteilung und ohne gerichtliche Mitwirkung vom Vertrag lossagen und sodann vom Besteller Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 25% des Vertragspreises. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, den ganz oder teilweise nicht abgenommenen Teil der Lieferung durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten ( einschließlich Verwertungskosten ), die ohne besonderen Nachweis mit 15% des auf die nicht abgenommene Lieferung entfallenden Vertragspreises angesetzt werden, wird dem Besteller auf seine Schuld angerechnet. Betragen die Kosten mehr als 15% so hat der Lieferer deren Höhe nachzuweisen. Ein etwaiger Übererlös steht dem Besteller zu.    
  1. Gefahrübergang und Entgegennahme
  7.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versand, Anfuhr, Aufstellung, Montage, Inbetriebsetzung übernommen hat. 7.2. Der Lieferer ist berechtigt und auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, auf dessen Kosten die Lieferung gegen Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken zu versichern. 7.3. Verzögert sich die Absendung gemäß Ziff. 6.6. und 7. oder aufgrund sonstiger Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt und auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, die zur Risikodeckung erforderlichen Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen. 7.4. Angelieferte Teile sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, soweit diese nicht als wesentlich zu betrachten sind, vom Besteller entgegenzunehmen – unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 9. .    
  1. Eigentumsvorbehalt
  8.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang der Zahlungen und bis zur vollständigen Erfüllung aller seiner sonstigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller einschließlich etwaiger Schadensersatzforderungen oder Forderungen aus Nebenverpflichtungen vor. 8.2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch- Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 8.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor dem endgültigen Eigentumsübergang gemäß Ziff. 8.1. weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu unterrichten. 8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rückforderung des Liefergegenstands berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 8.5. Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich der Liefergegenstand sich befindet , der Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, es dem Lieferer aber gestattet ist, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so stehen dem Lieferer alle Rechte dieser Art zu. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die dieser zum Schutze seines Eigentumsrechtes oder ersatzweise eines anderen Rechtes aus dem Vertrag treffen will. 8.6. Der Besteller erklärt, daß der Liefergegenstand wegen seiner nur vorübergehenden Verbindung mit dem Grund und Boden und/oder einer nur vorübergehenden Einfügung in ein Gebäude kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes wird.  
  1. Gewährleistung, Haftung für Mängel der Lieferung
  9.1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche, unbeschadet Ziffer 11., in folgendem Umfang. Alle diejenigen Teile werden nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 7.1., längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Betriebsbereitschaft des Liefergegenstands beim Besteller infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden, vom Lieferer zu vertretenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. -Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 15 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. 9.2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Anzeige an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist. 9.3. Zur Feststellung angezeigter Mängel und zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 9.4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 9.5. Für das Ersatzstück oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist wiederum sechs Monate ab Betriebsbereitschaft, sie erstreckt sich aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Ablauf einer ursprünglich erweiterten Gewährleistungsfrist. Die Dauer für die Mängelhaftung an dem gesamten Liefergegenstand verlängert sich um Zeiten der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen. 9.6. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf vom Besteller gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Ausführung beruhen. 9.7. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers gilt nur für Mängel, die unter dem vertraglich vorgesehenen oder üblichen Betriebsbedingungen und bei bestimmungs- und ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für normale Abnutzung und für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrübergang eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel und deren Folgen aufgrund von Arbeiten, die vom Besteller oder Dritten unsachgemäß oder ohne Genehmigung des Lieferers ausgeführt wurden, wie z.B. Wartungen, Instandsetzungen und Änderungen. 9.8. Für die von fremdem Personal ( Dritten ) aufgestellten und/oder montierten Lieferungsteile übernimmt der Lieferer keine Garantie bezüglich ordnungsgemäßer Ausführung und richtigen Betriebs der Anlage. Soweit solche Fremdleistungen im Auftrag des Lieferers enthalten sind, beschränkt sich seine Haftung auf Mängel aufgrund fehlerhafter Anweisungen oder Verletzungen seiner Aufsichtspflicht für diese Arbeiten. Im übrigen tritt der Lieferer seine Ansprüche gegenüber Dritten an den Besteller ab. 9.9. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden die aus nachfolgenden Gründen bzw. Handlungen des Bestellers oder Dritter entstanden sind oder entstehen : Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstands, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung von ungeeigneten Betriebsmittel, aggressive, chemische, elektrochemische oder elektrische und andere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt und nicht voraussehbar waren. 9.10. Der Lieferer kann die Behebung der Mängel verweigern, solange der Besteller wesentliche Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung entfällt ferner, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an dem Liefergegenstand oder Teilen davon vornehmen. 9.11. Weitere als die vorgenannten Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter und auch nicht beim Fehlen von wesentlichen Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern.    
  1. Haftung für Nebenpflichten
  Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere fehlende Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 9 und 11 entsprechend.    
  1. Rücktritt vom Vertrag
  11.1. Der Lieferer kann vom Vertag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet, in Vermögensverfall gerät, insbesondere über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird, oder auf Seiten des Bestellers oder Lieferers Umstände im Sinne der Ziffer 6.3 und 6.4 eintreten, die trotz angemessener Fristverlängerung die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich machen. 11.2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. 11.3. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 6. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne, und wird die Nachfrist vom Lieferer schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. 11.4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 11.5. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers, besteht auch in sonstigen Fällen des wiederholten Fehlschlages der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. 11.6. Ausgeschlossen sind – unbeschadet Ziffer 9.11. – alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.    
  1. Steuern und Abgaben
  12.1. Alle im Herstellungsland auf Lieferungen und Leistungen erhobenen Steuern sowie ggf. am Sitz des Bestellers oder am Aufstellungsort anfallende Steuern, Abgaben und Gebühren sind in dem Rechnungspreis des Lieferers für Lieferungen und Dienstleistungen nicht inbegriffen; sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 12.2. Soweit der Lieferer oder seine Monteure für Abgaben und Steuern im Land des Bestellers oder des Aufstellungsortes in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die Zahlung der festgesetzten Beträge zu übernehmen, oder, soweit diese vom Lieferer bereits geleistet sind, zu erstatten..  
  1. Schiedsgericht, Anwendbares Recht
  13.1. Dieser Vertrag ist so auszulegen und die Leistungen der Vertragsparteien sind so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 13.2. Sollten aus dem Vertrag oder aus Vereinbarungen seiner Durchführung Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten entstehen, so werden sich beide Parteien bemühen, diese zunächst auf gütlichem Wege beizulegen. 13.3. Wenn der Einigungsversuch scheitert, kann jede Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung der Streitigkeiten beantragen. Bei Inlandsgeschäften erfolgt das über den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main. Haben Auftragnehmer und Besteller ihren Sitz in verschiedenen Staaten, trifft der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ( ICC ), Paris, nach seiner Ordnung die Entscheidung. 13.4. Entscheidungsgrundlagen für das Schiedsgericht sind der Zweck und die Bestimmungen des für die Lieferung und Leistung zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages einschließlich aller zusätzlichen Vereinbarungen zu seiner Durchführung. Ergänzend wird das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. Das Kaufrecht der UN bleibt für die Entscheidungsfindung ausgeschlossen. 13.5. Im Falle objektiver Unmöglichkeit der Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß Ziffer 3,4 oder der Erfüllung des Schiedsspruchs kann jede Partei Klage bei einem zuständigen ordentlichen Gericht erheben. Dabei wird – soweit zulässig und zutreffend – deutsches Recht zugrunde gelegt.    
  1. Rechtswirksamkeit
  Der Vertrag bleibt auch beim Fehlen von Bestimmungen oder bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen rechtswirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen solche Regelungen zu vereinbaren, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck des Vertrags in zulässiger Weise entsprechen.    

Allgemeine Bedingungen für Montagen und Serviceleistungen der Bdb-GmbH

   
  1. Geltungsbereich
  Diese Bedingungen gelten für Aufträge des Bestellers an den Auftragnehmer über Montage, Inbetriebsetzungen, Wartungen, Reparaturen und ähnliche Leistungen ( nachfolgend generell als Montagen bezeichnet ). Im gesetzlich abdingbaren Umfang und soweit zwischen den Vertragsparteien in einzelnen Punkten nichts Abweichendes vereinbart ist, haben diese Allgemeinen Bedingungen Vorrang vor allen anderen Bestimmungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sowie Abänderungen, Ergänzungen, oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch den Auftragnehmer. Auch sonstige Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nur in Schriftform gültig. Ersatzweise erkennt der Besteller mit Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung die nachstehenden allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers in vollem Umfang an.    
  1. Technische Unterlagen
  Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Besteller an allen vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und technischen Unterlagen ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Die vorgenannten Zeichnungen und Unterlagen wird der Besteller ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich machen.  
  1. Pflichten des Auftragnehmers
  3.1. Der Auftragnehmer wird alles daransetzen, die vertraglichen Leistungen sorgfältig und termingerecht durchzuführen und hierfür qualifiziertes Personal zur Verfügung zu Stellen. 3.2. Das Personal des Auftragnehmers ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht verpflichtet Arbeiten auszuführen, die außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen liegen. Erteilt der Auftragnehmer seine Zustimmung, erfolgt die Berechnung gemäß Ziffer 6.1.    
  1. Mitwirkung des Bestellers
  4.1. Der Besteller hat das Personal des Auftragnehmers in der für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Weise auf seine Kosten zu unterstützen. 4.2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer über Verstöße des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.  
  1. Technische Hilfestellung des Bestellers
5.1. Der Besteller hat alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Besteller übernimmt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, insbesondere zu seinen Lasten:
  1. a) Beistellung geeigneter Fach- und Hilfskräfte in der für die Montage notwendigen Zahl und Qualifikation für die erforderliche Zeit. Dieses Personal hat die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die beigestellten Kräfte keine Haftung; wird durch sie ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters verursacht, so gelten Ziff. 10 u. 11.
  2. b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  3. c) Bereitstellung der erforderlichen Maschinen, Vorrichtungen und schweren Werkzeuge ( z.B. Hebezeuge, Transportvorrichtungen, Kompressoren, Schweißgeräte ) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Brennstoffe, Schweiß-, Schneid- und Schutzgase. Schweißmaterial ).
  4. d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, elektrischer Energie, Druckluft und Wasser. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
  5. e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
  6. f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
  7. g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume ( mit Beheizung, Beleuchtung, Telefon, Telefax, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe für das Montagepersonal ).
  8. h) Zurverfügungstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes und zur Durchführung vertraglicher oder sonstiger erforderlicher Erprobungen notwendig sind.
5.2. Die Vorarbeiten und die technische Hilfeleistung des Bestellers müssen gewährleisten, daß die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Übergabe an den Besteller bzw. bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. 5.3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Gesetz und aus diesen Allgemeinen Bedingungen unberührt.    
  1. Montagepreise
  6.1. Die Montage wird nach Zeitaufwand gemäß den im Angebot aufgeführten Lohn- und Kostensätzen zuzüglich anfallender Zuschläge und sonstigen Nebenkosten abgerechnet. 6.2. Anstelle Ziff. 6.1. kann auf der Basis der Kostensätze gemäß dem Angebot auch ein Pauschalpreis vereinbart werden. Dieser Preis umfaßt die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt unter den Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen, wie sie dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluß bekannt oder benannt waren. 6.3. Mehraufwendungen gegenüber der Vereinbarung nach Ziff. 6.2. aufgrund von außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegenden Umständen sowie insbesondere durch nachträgliche Änderung des Inhaltes oder Umfanges der vereinbarten Leistung oder durch vom Besteller verursachte Verzögerungen trägt der Besteller. Solche Mehraufwendungen können beispielsweise sein: Wartezeiten, erforderliche Materialkonservierung, Neuanlaufkosten. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand entsprechend Ziff. 6.1. in Verbindung mit den im Angebot aufgeführten Lohn- und Kostensätzen zuzüglich anfallender Zuschläge und sonstigen Nebenkosten.    
  1. Montagefrist
  7.1. Angaben über die Montagedauer und insbesondere Montagetermine sind lediglich als Richtwerte zu betrachten, es sei denn, daß Daten ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Die Montagefrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung soweit erbracht ist, daß sie zur Übergabe bzw. zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 7.2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet oder nicht beeinflußbar sind, so tritt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 7.3. Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge schuldhaften Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so kann er – sofern das schriftlich vereinbart ist – unter Ausschluß weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.    
  1. Gefahrübergang
  8.1. Vom Besteller beigestellte Gegenstände und Materialien übernimmt der Auftragnehmer nach Maßgabe der dazu getroffenen besonderen Vereinbarung in seine Obhut. Falls nichts anderes vereinbart wurde, verbleibt die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung für diese Gegenstände und Materialien beim Besteller. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die der Besteller vom Auftragnehmer erworben hat. 8.2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Leistungen insgesamt oder in sich selbständiger Teilabschnitte geht auf den Besteller über, sobald der Auftragnehmer dem Besteller deren Beendigung angezeigt. ( Ist ein Probebetrieb bzw. eine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr mit Beendigung des erfolgreichen Probebetriebes bzw. der Abnahme auf den Besteller über. ) 8.3. Werden die Leistungen oder der Probebetrieb bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen oder verzögert, so geht für die Zeit der Unterbrechung oder Verzögerung die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der bereits erbrachten Leistungen auf den Besteller über. 8.4. Führt der Besteller die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung insgesamt oder in selbständigen Teilabschnitten einer betrieblichen Nutzung zu, gilt der Gefahrenübergang als erfolgt, und zwar auch dann, wenn ein vereinbarter Probebetrieb oder eine Abnahme nicht oder noch nicht durchgeführt wurde.  
  1. Abnahme
9.1. Eine Abnahme erfolgt in solchen Fällen, wo das schriftlich vereinbart ist. Sobald der Auftragnehmer dem Besteller die Abnahmebereitschaft meldet, ist die Abnahme unverzüglich durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. 9.2. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung der Mängel auf seine Kosten verpflichtet, soweit der Mangel nicht für den Besteller unerheblich oder vom Besteller verursacht wurde. 9.3. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet ist, nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. 9.4. Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, sobald der Besteller den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erfolgt ist, bestimmungsgemäß nutzt oder nutzen könnte. 9.5. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. 9.6. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.    
  1. Gewährleistung
  10.1. Der Auftragnehmer leistet für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Gefahrübergang bzw., falls vereinbart, ab Abnahme gemäß Ziffer 9 Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen. 10.2. Während der Gewährleistungszeit entdeckte und gemeldete Mängel der Leistungen werden nach Wahl des Auftragnehmers kostenlos durch Nachbesserung oder Neuerbringung beseitigt. Das Recht, einen Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Anzeige an, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungsarbeiten bzw. neu erbrachte Leistungen beträgt wiederum sechs Monate; sie erstreckt sich aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Ablauf einer für die Gesamtleistung ursprünglich erweiterten Gewährleistungsfrist. Die Dauer der Mängelhaftung verlängert sich um Zeiten der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen. 10.3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Güte, Eignung und Verwendung der vom Besteller beigestellten Gegenstände und Materialien sowie auf die sonst von ihm erbrachten Leistungen und nicht auf diejenigen Arbeiten des Personals des Auftragnehmers, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, d.h. ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Besteller vertragsgemäß gestellten Personals leistet der Auftragnehmer dann keine Gewähr, wenn er nachweist, daß der Schaden oder Mangel nicht auf fehlerhafte Anweisungen durch ihn oder auf die Verletzung seiner Aufsichtspflicht zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf ohne Mitwirkung des Auftragnehmers durch den Besteller oder Dritte verursachte Fehler bei der Montage abzw. Inbetriebsetzung. Ausgenommen sind ferner natürliche Abnutzung und alle Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, aggressiver Reinigungsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes sowie elektrischer, chemischer, elektrochemischer und anderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt und nicht voraussehbar waren. 10.4. Läßt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung.  
  1. Haftung
  11.1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere fehlende Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 10 und 11,2 bis 4 entsprechend. 11.2. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. 11.3. Der Haftungsausschluß gemäß vorstehender Ziffer 2 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Mitarbeiter haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In beiden Fällen ist jedoch der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Montagepreises und Schadenshöhe, begrenzt. 11.4. Der Haftungsausschluß entfällt ferner, und zwar im gleichen Umfang wie bei Ziff. 3 beim Fehlen von wesentlichen Eigenschaften, die schriftlich ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am montierten Gegenstand selbst entstanden sind abzusichern.  
  1. Rücktritt vom Vertrag
  12.1. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet, im Vermögensverfall gerät, insbesondere über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs, oder Konkursverfahren eröffnet wird, oder auf Seiten des Bestellers oder des Auftragnehmers Umstände im Sinne von Ziffer,12.2, eintreten, die trotz angemessener Fristverlängerung die Erfüllung ganz oder teilweise unmöglich machen. 12.2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. 12.3. Der Besteller kann ferner nach vorheriger Ankündigung vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Mängelbeseitigung endgültig ohne Erfolg war und die Montage trotz Minderung gemäß Ziff. 10.4. für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist.    
  1. Steuern und Abgaben
  13.1. Alle im Herstellungsland auf Lieferungen und Leistungen erhobenen Steuern sowie ggf. am Sitz des Bestellers oder am Aufstellungsort anfallende Steuern, Abgaben und Gebühren sind in dem Rechnungspreis des Lieferers für Lieferungen und Dienstleistungen nicht inbegriffen; sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 13.2. Soweit der Lieferer oder seine Monteure für Abgaben und Steuern im Land des Bestellers oder des Aufstellungsortes in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die Zahlung der festgesetzten Beträge zu übernehmen, oder, soweit diese vom Lieferer bereits geleistet sind, zu erstatten.  
  1. Schiedsgericht, Anwendbares Recht
  14.1. Dieser Vertrag ist so auszulegen und die Leistungen der Vertragsparteien sind so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 14.2. Sollten aus dem Vertrag oder aus Vereinbarungen seiner Durchführung Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten entstehen, so werden sich beide Parteien bemühen, diese zunächst auf gütlichem Wege beizulegen. 14.3. Wenn der Einigungsversuch scheitert, kann jede Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung der Streitigkeiten beantragen. Bei Inlandsgeschäften erfolgt das über den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main. Haben Auftragnehmer und Besteller ihren Sitz in verschiedenen Staaten, trifft der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ( ICC ), Paris, nach seiner Ordnung die Entscheidung. 14.4. Entscheidungsgrundlagen für das Schiedsgericht sind der Zweck und die Bestimmungen des für die Lieferung und Leistung zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages einschließlich aller zusätzlichen Vereinbarungen zu seiner Durchführung. Ergänzend wird das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. Das Kaufrecht der UN bleibt für die Entscheidungsfindung ausgeschlossen. 14.5. Im Falle objektiver Unmöglichkeit der Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß Ziffer 3,4 oder der Erfüllung des Schiedsspruchs kann jede Partei Klage bei einem zuständigen ordentlichen Gericht erheben. Dabei wird – soweit zulässig und zutreffend – deutsches Recht zugrunde gelegt.  
  1. Rechtswirksamkeit
  Der Vertrag bleibt auch beim Fehlen von Bestimmungen oder bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen rechtswirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen solche Regelungen zu vereinbaren, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck des Vertrags in zulässiger Weise entsprechen.